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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss, Beauftragung, Anmeldung und Bestätigung

1.1. Der Kunde bucht mit Auftragserteilung der Agentur HORST GmbH (im folgenden H.O.R.S.T genannt) verbindlich. Die Buchung erfolgt durch den Auftraggeber auch für alle anderen Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigenen einsteht. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

1.2. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform, nur in Ausnahmefällen kann sie mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung oder Angebotsstellung durch H.O.R.S.T oder schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden zustande. Sollte die Agentur vor schriftlicher Auftragserteilung aus Zeitgründen mit der Umsetzung einer Veranstaltung beginnen müssen, gilt die Agentur als beauftragt.

1.3. Der Preis wurde anhand der Tarifunterlagen und Preislisten der Leistungsträger erstellt, die am Tage der Abgabe dieses Angebotes verfügbar waren. Änderungen, die zwischen dem Tag des Angebotes und einer verbindlichen Bestellung eintreten können, behalten wir uns daher vor.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so liegt ein neues Angebot unsererseits vor, an das wir 14 Tage gebunden sind. Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme, so kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots der Vertrag zustande.

1.4. Alle Preise im Angebot verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

 

2. Bezahlung

2.1. Folgende Zahlungsweise wird vereinbart:
60% der Auftragssumme sind nach Auftragserteilung und Erhalt einer Anzahlungsrechnung an H.O.R.S.T zu zahlen.
Weitere 30 % der Auftragssumme werden 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig.
Darüber hinaus anfallende Kosten werden mit der Endabrechnung belastet.

2.2. Die Endabrechnung geht dem Kunden entsprechend des Angebots nach dem Veranstaltungstermin zu und ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum netto ohne Abzüge zu begleichen.

2.3. Sonderleistungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind (z.B. Getränke, Sonderfahrten, Kurierdienste), werden innerhalb der Endabrechnung als Nettobetrag zuzüglich 5% Agenturmarge und Mehrwertsteuer berechnet.

2.4. Abschlagszahlungen, die zur Absicherung von gebuchten Dienstleistungen an Dritte vor vollständiger Zahlung des Veranstaltungspreises gemäß zu zahlen sind, sind im Angebot von H.O.R.S.T enthalten

 

3. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von H.O.R.S.T nicht verantwortet werden können, sind nur zulässig, soweit sie den Gesamtzuschnitt des gebuchten Angebots nicht wesentlich beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Über Änderungen, soweit nicht vor Ort durch nicht zu beeinflussende Faktoren herbeigeführt, wird der Kunde umgehend unterrichtet.

 

4. Rücktritt vom Vertrag

4.1. Sollte der Auftraggeber bis 60 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten, sind Rücktrittskosten in Höhe der mit den jeweiligen Dienstleistern vereinbarten Stornokosten und Vertragsstrafen zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. Die jeweiligen Fristen der Verträge zwischen H.O.R.S.T und den Dienstleistern oder Zulieferern gehen auf den Kunden über.

4.2. Bei einem Rücktritt innerhalb von 30 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn ist das volle Agenturhonorar auf den vereinbarten Auftragswert zuzüglich Mehrwertsteuer an H.O.R.S.T zu zahlen.

4.3. Zahlungen an Leistungsträger, die H.O.R.S.T aus vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen erbracht hat, werden insoweit an diesen zurückerstattet, als sie an H.O.R.S.T von den betroffenen Leistungsträgern zurückgezahlt werden. H.O.R.S.T ist nicht verpflichtet, wegen Rückzahlung von Vorauszahlungen gerichtlich gegen Leistungsträger vorzugehen. Diese Ansprüche tritt H.O.R.S.T an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

5. Rücktritt infolge höherer Gewalt

5.1. Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschließung etc.), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder vergleichbare Umstände, berechtigen beide Seiten zur Kündigung.

5.2. Im Falle der Kündigung kann H.O.R.S.T für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach Paragraph 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

5.3. Die Mehrkosten zum Beispiel einer Rückbeförderung, soweit diese Bestandteil des Vertrags ist, trägt der Auftraggeber.

 

6. Haftung

6.1. Eigene Leistungen

H.O.R.S.T haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

6.2. Fremdleistungen

H.O.R.S.T haftet nicht für Leistungsmängel in Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungsbesuche, Hotel, Theater etc.).

 

7. Beschränkung der Haftung

7.1. Vertragliche Haftungsbeschränkung

Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den Veranstaltungspreis bzw. den Preis der jeweiligen Fremdleistung, die mit dem Schadenfall in Verbindung steht, beschränkt.

7.2. Gesetzliche Haftungsbeschränkung

Ein Schadensersatzanspruch gegen H.O.R.S.T ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich H.O.R.S.T gegenüber den Teilnehmern auf diese Vorschriften berufen.

7.4. H.O.R.S.T haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel von Leistungen, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Veranstaltungsbeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für kurzfristig vor Ort anberaumte Zusatzprogramme.

7.5. Sämtliche Dienstleister und Zulieferer versichern mit ihrer Unterschrift unter dem jeweiligen Buchungs-Vertrag oder Auftrag, daß ihre genutzten Geräte und Hilfsmittel den Deutschen Industrienormen, insbesondere den VDE-Richtlinien, entsprechen.

 

8. Mitwirkungspflicht

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich unserem Mitarbeiter vor Ort zu Kenntnis zu geben. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
Zur Anerkennung eventueller Haftungsansprüche ist ausschließlich die Geschäftsführung von H.O.R.S.T berechtigt.
Bei Auf- und Abbau und während des Gastspieles haben Künstleragenturen, Dienstleister und Zulieferer, aber auch Kunden, Gäste und Auftraggeber die bei HORST geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

 

Künstleragenturen

9. Steuern, Sozialversicherung, Gebühren

9.1. Inländer: Den aus vertraglich entstehenden Steuer- und Sozialversicherungspflichten hat die Künstleragentur selbst nachzukommen.

9.2. Ausländer: Sollte der durch die Künstleragentur vertretene Künstler weder den Wohnsitz, noch den gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, nimmt die Künstleragentur die Versteuerung nach  50a EStG vor (Einkommensteuerpauschale 16%).

9.3. Die Künstleragentur entrichtet die gesetzliche Künstlersozialversicherung an die Künstlersozialkasse Wilhelmshaven selbst.

9.4. Von HORST werden nur die Aufführungsrechte der Stücke erworben und die GEMA-Gebühren entrichtet, die die AGENTUR in der Anlage 2 dieses Vertrages aufgeführt und mit dem unterschriebenen Gastspielvertrag fristgerecht zurückgeschickt hat. Andernfalls erklärt sich die Künstleragentur für den Erwerb der Aufführungsrechte und zur Zahlung der GEMA-Gebühren selbst verantwortlich.

 

10. Nichterfüllung des Vertrages

10.1. Bei Nichterfüllung eines Vertrages oder im Angebot vereinbarter Leistungen, es sei denn durch höhere Gewalt, ist der schuldige Partner zur Zahlung der vereinbarten Preise, Gesamtgage oder Honorare an den Vertragspartner verpflichtet. Die Vertragsstrafe kann auch ein Mehrfaches dieses Betrages betragen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

10.2. Im Falle der Nichterfüllung durch höhere Gewalt ist die Künstleragentur unverzüglich bei Eintritt des Falles vor dem Gastspiel verpflichtet HORST telefonisch oder telegrafisch zu unterrichten und innerhalb von 3 Tagen die schriftliche Begründung mit polizeilichem Protokoll, ärztlichen Attest o.ä. nachzureichen.

 

11. Schadenregulierung

11.1. Diebstähle und Schäden an Instrumenten, Geräten und Aufbauten, sowie Schäden der Künstler, die als Folge mangelhafter Aufsicht von HORST am Auftrittsort entstehen, müssen der Veranstaltungsleitung durch die Künstleragentur während des Gastspieles angezeigt werden.

11.2. Nur gegen Vorlage von Belegen werden von HORST Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwertes und Heilkosten erstattet.

11.3. Die Künstleragentur ist verpflichtet, Instrumente, Geräte und Aufbauten der Künstler selbst zu versichern.

11.4. Für Sach- und Personenschäden, die durch den Künstler verursacht werden, übernimmt die Künstleragentur alleine die volle Haftung.

 

12. Ela-Anlage, Licht, Aufbauten

12.1. HORST stellt über die in im Rahmen von Veranstaltungen verfassten Verträge und Ablaufpläne bezeichneten Geräte und Aufbauten keine weiteren Hilfsmittel bereit.

12.2. Die Künstleragentur, sowie sämtliche Dienstleister und Zulieferer versichern mit ihrer Unterschrift unter dem jeweiligen Buchungs-Vertrag oder Auftrag, dass ihre von ihr genutzten Geräte und Hilfsmittel den Deutschen Industrienormen, insbesondere den VDE-Richtlinien, entsprechen.

12.3. Bei Auf- und Abbau und während des Gastspieles haben Künstleragenturen, Dienstleister und Zulieferer die bei HORST geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

 

13. Gastspielgestaltung

13.1. HORST behält sich vor, Gastspiele anderer Künstler, die nicht Gegenstand des Vertrages mit dem jeweiligen Künstler sind, dem hier vereinbarten Gastspiel zuzuordnen (z.B. Vorgruppe).

13.2. Mit den Angaben in Anlage 2 (GEMA-Anmeldeformular) ist die Künstleragentur verpflichtet, die aufgelisteten Musikstücke und Filme in der angegebenen Länge und Reihenfolge aufzuführen.

13.3. Werbung und nicht unmittelbar zum Gastspiel gehörende Ansagen und der Verkauf von Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die H.O.R.S.T‑Veranstaltungsleitung.

Übersetzungen dienen lediglich der Verständigung. Es gilt der deutsche Urtext.

 

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von abgeschlossenen Verträgen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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